Allgemeine Ausleihbedingungen

§ 1 Benutzungsverhältnis

(1) Die Zulassung zur Benutzung des Spieleverleihs erfolgt durch Annahme der Anmeldung durch den Spieleverleih.

(2) Zur Nutzung des Spieleverleihs werden ausschließlich volljährige Personen zugelassen. Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebestätigung.

(3) Juristische Personen können sich durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen anmelden.

(4) Das durch die Annahme der Anmeldung begründete Benutzungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur und entgeltlich. Es richtet sich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Ausleihbedingungen, die dem Benutzer bei der Anmeldung durch ausdrücklichen Hinweis auf dem Anmeldeformular sowie durch Aushang und Auslage im Spieleverleih zur Kenntnis gegeben werden. Die Allgemeinen Ausleihbedingungen werden Bestandteil des jeweiligen Benutzungsverhältnisses.

(5) Wurde die schriftliche Anmeldung ausnahmsweise versäumt, erklärt sich der Benutzer spätestens durch seine Unterschrift bei der Ausleihe mit der Geltung der jeweils aktuellen Allgemeinen Ausleihbedingungen einverstanden.


§ 2 Allgemeine organisatorische Regelungen

(1) Die bei der Anmeldung angegebenen personenbezogenen Daten des Benutzers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer) werden im Rahmen des Benutzungsverhältnisses aus organisatorisch erforderlichen Gründen unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Änderungen der persönlichen Daten oder der Anschrift sind dem Spieleverleih unverzüglich mitzuteilen.


§ 3 Ausleihe, Verlängerung und Vormerkung

(1) Die Artikel des Spieleverleihs werden grundsätzlich für die Dauer von bis zu einer Woche ausgeliehen.

(2) Der Spieleverleih ist berechtigt, in besonderen Fällen die Ausleihe einzuschränken, eine kürzere Leihfrist festzulegen oder Spielgeräte vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.

(3) Die Leihfrist kann auf persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Antrag bis zu zweimal verlängert werden. Über darüberhinausgehende Verlängerungen entscheidet die Leitung des Spieleverleihs im Einzelfall. Einer Verlängerung kann nur entsprochen werden, sofern keine anderweitige Vormerkung für das jeweilige Spielgerät vorliegt.

(4) Entliehene Spielgeräte können von anderen Benutzern vorgemerkt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, sobald das Spielgerät für ihn nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

(5) Vormerkungen können bis spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Abholtermin kostenfrei storniert werden. Erfolgt keine fristgerechte Stornierung, wird die volle Ausleihgebühr fällig. Gleiches gilt für nicht abgeholte Vormerkungen.

(6) Ist dem Benutzer der Transport eines Spielgerätes nicht möglich, kann nach vorheriger Anmeldung (mindestens sieben Tage im Voraus) gegen gesondertes Entgelt eine Lieferung oder Abholung vereinbart werden.

(7) Reservierte Spielgeräte sind während der Ausleihzeiten abzuholen. Bei vorzeitiger Abholung kann es vorkommen, dass einzelne Spielgeräte noch nicht vollständig zurückgegeben wurden. In diesen Fällen wird die Reservierung dennoch berechnet.


§ 4 Benutzungsentgelt

(1) Die Ausleihgebühren pro Spielgerät ergeben sich aus einer gesonderten Gebührenliste. Die Gebühren gelten jeweils für eine Leihfrist von einer Woche.

(2) Die übliche Kaution beträgt 10,00 EUR pro Ausleihe. Der Spieleverleih behält sich vor, im Einzelfall eine Kaution in Höhe des bis zu fünffachen Ausleihentgelts zu verlangen.


§ 5 Sorgfaltspflichten und Haftung

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Spielgeräte pfleglich zu behandeln und sie vor Veränderung, Verschmutzung, Nässe und Beschädigung zu schützen.

(2) Die Weitergabe entliehener Spielgeräte an Dritte ist unzulässig.

(3) Verluste oder Beschädigungen der Spielgeräte sind dem Spieleverleih unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Benutzer haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden oder Verluste. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine verspätete Anzeige entstehen. Die Beweislast für fehlendes Verschulden trägt der Benutzer. Die Schadensersatzpflicht bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert des jeweiligen Spielgerätes.

(5) Bei selbstverschuldeten Beschädigungen oder Verlusten wird zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben. Bei nicht angezeigten Schäden oder Verlusten beträgt die Bearbeitungsgebühr 10,00 EUR.

(6) Verschmutzungen sind vom Benutzer zu beseitigen. Für nicht gereinigte Spielgeräte wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR pro Spielgerät erhoben. Eine Erhöhung der Gebühr ist möglich, sofern eine Reinigung durch Dritte erforderlich wird.

(7) Feuchte oder durchnässte Spielgeräte sind ordnungsgemäß zu trocknen. Für nicht getrocknete Spielgeräte wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben.

(8) Benutzer, in deren Haushalt eine meldepflichtige ansteckende Krankheit auftritt, dürfen den Spieleverleih während der Dauer der Ansteckungsgefahr nicht nutzen. Bereits entliehene Spielgeräte dürfen erst nach ordnungsgemäßer Desinfektion zurückgegeben werden. Die Verantwortung hierfür trägt der Benutzer.

(9) Die Evangelische Kirchengemeinde Bergisch Gladbach und ihre Bediensteten haften nicht für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Spieleverleihs. Dies gilt insbesondere für Garderobe und private Gegenstände der Benutzer.

(10) Eine Haftung der Kirchengemeinde für Schäden, die durch die Nutzung ausgeliehener Spielgeräte entstehen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.


§ 6 Rückgabepflicht

(1) Entliehene Spielgeräte sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist während der Rückgabezeiten ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Der Benutzer erhält bei der Ausleihe einen Beleg mit dem Rückgabedatum.

(2) Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, werden schriftliche Mahnungen versandt. Unabhängig davon wird eine Verspätungsgebühr in Höhe der jeweiligen Ausleihgebühr zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR erhoben.


§ 7 Hausrecht und Ausschluss

(1) Das Hausrecht im Spieleverleih wird durch die Bediensteten der Evangelischen Kirchengemeinde Bergisch Gladbach ausgeübt. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

(2) Rauchen sowie der Verzehr von Speisen und Getränken sind im Spieleverleih untersagt.

(3) Personen, die gegen diese Allgemeinen Ausleihbedingungen verstoßen oder den Anweisungen des Personals nicht nachkommen, können vorübergehend oder dauerhaft von der Nutzung des Spieleverleihs ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Mahnung, wiederholter verspäteter Rückgabe, unsachgemäßem Umgang mit Spielgeräten, unzulässiger Weitergabe an Dritte oder störendem Verhalten.


§ 8 Öffnungszeiten

Die aktuellen Öffnungszeiten des Spieleverleihs werden durch Aushang bekanntgegeben und sind auf der Internetseite des Spieleverleihs einsehbar.


§ 9 Änderungen der Ausleihbedingungen

(1) Der Spieleverleih behält sich vor, diese Allgemeinen Ausleihbedingungen aus sachlichen oder betrieblichen Gründen zu ändern. Dies gilt insbesondere bei Änderungen der Verwaltungs- oder Betriebskosten.

(2) Änderungen werden durch Aushang im Spieleverleih bekanntgegeben und gemäß § 1 Bestandteil der bestehenden Benutzungsverhältnisse, soweit gesetzlich zulässig. Für bereits entliehene Spielgeräte gelten die zum Zeitpunkt der Ausleihe maßgeblichen Bedingungen.


Spieleverleih Bergisch Gladbach – Stand: Februar 2026